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   BVerwG, 31.01.1964 - IV B 150.63   

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https://dejure.org/1964,4455
BVerwG, 31.01.1964 - IV B 150.63 (https://dejure.org/1964,4455)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.1964 - IV B 150.63 (https://dejure.org/1964,4455)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 1964 - IV B 150.63 (https://dejure.org/1964,4455)
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  • BVerwG, 12.07.1963 - IV C 177.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1964 - IV B 150.63
    Ebenso ist bereits anerkannt, daß die Verwaltungsgerichte die Behörden auch im Ermessensbereich zu einem bestimmten Handeln verpflichten können, wenn das verlangte Handeln die einzige Möglichkeit der pflichtgemäßen Ermessensausübung ist (vgl. das Urteil des beschließenden Senats vom 12. Juli 1963 - BVerwG IV C 177.62 - in ZLA [1963], 298).
  • BVerwG, 24.06.1960 - VII C 53.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1964 - IV B 150.63
    Andererseits ist auch unumstritten, daß es bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage das pflichtgemäße Ermessen gebietet, die Entscheidung sachlich zu überprüfen (vgl. das Urteil des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1960 - BVerwG VII C 53.60 - in DVBl. 1960, 728 und DÖV 1960, 839).
  • BSG, 15.11.1961 - 9 RV 54/59
    Auszug aus BVerwG, 31.01.1964 - IV B 150.63
    In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf das zu § 40 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (BGBl. I S. 202) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) ergangene Urteil des Bundesozialgerichts vom 15. November 1961 - 9 RV 54.59 - (NJW 1962, 318 = ZLA. 1962, 111) unter dem Gesichtspunkt der pflichtgemäßen Ermessensausübung eine Pflicht der Lastenausgleichsbehörden angenommen, einen Zweitbescheid auf Antrag des Lastenausgleichsleistungen Begehrenden zu erlassen, wenn das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung nachträglich eine andere Rechtsauffassung vertrete, als sie dem unanfechtbar gewordenen, zuungunsten des Antragstellers ergangenen Erstbescheid zugrunde gelegen habe, und den Beklagten demgemäß zur Zweitbescheidung verpflichtet.
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